- Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der am 21. Januar 1938 gegründete Sportverein (SV) Niedereschach e.V. mit Sitz in 78078 Niedereschach verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niedereschach, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fussballverbandes e.V., sowie des Badischen Sportbundes. Der Verein anerkennt hiermit die Satzungen dieser Sportverbände.
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat
- an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen
- dem Verein eine Abbuchungsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu erteilen
Mitglied kann jeder Mann und jede Frau werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung unbedingt erforderlich. Mit der Anerkennung als Mitglied durch die Vorstandschaft unterwirft sich jedes Mitglied der Vereinssatzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern (= Erwachsenen beiderlei Geschlechts)
- jugendlichen Mitgliedern (= bis zum 18. Lebensjahr) und
- Ehrenmitgliedern (ernannt von der Generalversammlung aufgrund einer besonderen Ehrungsordnung)
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein.
Die Austrittserklärung eines Mitglieds ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten; ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgesprochen werden, wegen:- Nichterfüllung satzungsgemässer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsführung,
- Nichtbezahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
- eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
- unehrenhafter Handlungen.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt; er wird per 30.06. zur zahlung fällig. Die Generalversammlung kann im Bedarfsfall einen ausserordentlichen Beitrag mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat
- Organe
- neue Fassung gemäss Versammlung vom 06.03.1987:
Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung des Termins der Generalversammlung in der „Gemeinde-Aktuell“ (Mitteilungsblatt der Gemeinde Niedereschach). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen. - Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren) haben in der Generalversammlung und bei Wahlen, mit Ausnahme der Wahl des Jugendleiters, kein Stimmrecht.
Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. - Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes.
Anträge, über die abgestimmt werden soll, müssen spätestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied der Vorstandschaft vorgelegen haben.
Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren und vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. - Die Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf der Verbandssaison, spätestens jedoch am 30.08. eines jeden Jahres statt.
Regelmässige Punkte der Beratung und Beschlussfassung sollten sein:- Jahresbericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung der Vorstandschaft
- Verschiedenes
- Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer solchen Generalversammlung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- neue Fassung gemäss Versammlung vom 06.03.1987:
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf neben der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) Einberufung erfolgt durch durch den Vorstand Bekanntgabe in einberufen der werden. Die „Gemeinde-Aktuell“ (Mitteilungsblatt der Gemeinde Niedereschach). Bezüglich der Fristen gilt §10. - neue Fassung gemäss Versammlung vom 19.10.2001:
Der Vorstand besteht aus:- dem 1. Vorstand
- zwei gleichberechtigten 2. Vorständen
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- den Ausschussvorsitzenden Bauausschuss, Sportausschuss, Festausschuss, Verwaltungsausschuss
Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB ist einer der drei Vorsitzenden (1. Vorstand, 2. Vorstand, 2. Vorstand) – jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die dem Vorstand angehörenden Personen werden grundsätzlich auf einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Für den Fall, dass in einer Jahreshauptversammlung oder in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kein 1. Vorstand gefunden bzw. gewählt wird, ist einer der gewählten 2. Vorsitzenden Vertreter des SVN im Sinne von § 26 BGB.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Aufgabenverteilung eindeutig zu regeln ist – der Vorstand ist ferner berechtigt, die Vorsitzenden der nachfolgenden Ausschüsse zu benennen:- Bauausschuss
- Sportausschuss
- Festausschuss
- Verwaltungsausschuss
Die jeweiligen Vorsitzenden der genannten Ausschüsse haben die Möglichkeit, ihren Ausschuss mit Mitgliedern ihrer Wahl zu besetzen. - Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die
Versammlungen ...
... erforderlich macht oder aber ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt.
Die zusätzliche Bildung von Arbeitsausschüssen ist zulässig, Vertreter dieser Ausschüsse können den Vorstandssitzungen als beratende Teilnehmer beiwohnen. Die Ausschüsse sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
- neue Fassung gemäss Versammlung vom 06.03.1987:
- Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
- Jugendordnung
Die Jugendordnung bleibt in der bisherigen Form bestehen – sie unsere Anmeldung vom 07.12.1992 – Ihr schreiben hierzu vom 10.12.1992 – unsere Rückantwort vom 27.12.1992.
Unsere Satzung zum Download: https://sv-niedereschach.de/images/Satzung.pdf